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Information des Bildungsministeriums

  Regulärer Testrhythmus in den Bundesländern

Der Gültigkeitszeitraum beträgt bei PCR-Testungen 72 Stunden, bei Antigen-Tests 48 Stunden.

Ausschließlich in der ersten Schulwoche nach den Herbstferien ändert sich der Testrhythmus bei den PCR-Testungen:
Burgenland, Steiermark, Oberösterreich, Vorarlberg und Wien testen jeweils am Mittwoch, 3. November 2021.
Kärnten, Niederösterreich, Salzburg und Tirol testen jeweils am Donnerstag, 4. November 2021.

Danach gilt wieder der reguläre Testrhythmus.

 

  Aktuell gültige Risikostufe an Kärntens Schulen

Laut Verordnungsblatt 10 der Bildungsdirektion f. Kärnten vom 01.10.2021 wurde bis auf Weiteres die Risikostufe 2 (mittleres Risiko) für alle Schulen in Kärnten angeordnet.

INFORMATION: Vorgehensweise bei Risikostufe 2

Zusätzlich zu den Bestimmungen, die unabhängig von der Risikostufe sind, gilt folgendes:

  • Testungen: Alle Schüler/innen, die nicht geimpft und nicht genesen sind und somit keinen Nachweis gemäß § 4 Z 2, Z 3 oder Z 5 C-SchVO 2021/22 erbringen, werden verpflichtend dreimal wöchentlich getestet (zweimal mittels anterio-nasalem Antigen-Schnelltest, einmal mittels PCR-Test, wenn keine hinreichend begründbaren Hindernisse entgegenstehen). Die Testtage sind weiterhin Montag (Antigen), Dienstag (PCR) und Freitag (Antigen). Externe Zertifikate von befugten Stellen werden anerkannt. Die freiwillige Teilnahme geimpfter/genesener Schüler/innen an den Testungen ist möglich (ausgenommen genesene Personen, die bis zum 90. Tag nach der Genesung eher keinen PCR-Test machen sollten – Gefahr eines positiven Ergebnisses trotz mangelnder Infektiosität).
    Das Lehr- und Verwaltungspersonal braucht – laut derzeit gültiger Verordnung – ebenfalls und grundsätzlich einen Impf- bzw. Genesungsnachweis gemäß § 4 Z 1, Z 2, Z 3 oder Z 5 C-SchVO 2021/22. Ungeimpftes Lehr- und Verwaltungspersonal hat zu jeder Zeit nachzuweisen, dass ein gültiges negatives Testergebnis vorliegt, davon mind. einmal pro Woche das Ergebnis eines externen PCR-Tests. Weiters wird nach Abstimmung und Klarstellung durch das BMBWF festgehalten, dass auch ein Nachweis über neutralisierende Antikörper als Genesungsnachweis gilt und somit Schülerinnen und Schüler sowie Lehr- und Verwaltungspersonal, die einen neutralisierenden Antikörper-Nachweis (nicht älter als 90 Tage) vorzeigen, von den verpflichtenden Testungen befreit sind.
  • Mund-Nasen-Schutz (MNS): Schüler/innen sowie das Lehr- und Verwaltungspersonal haben wie in der Sicherheitsphase im Schulgebäude außerhalb der Klassen- und Gruppenräume einen MNS zu tragen.
  • Schulveranstaltungen und schulbezogene Veranstaltungen dürfen nur geplant und durchgeführt werden, wenn die Einhaltung der Hygienebestimmungen vor Ort für die gesamte Dauer der Veranstaltung gewährleistet werden kann. Wie aus dem Erlass des BMBWF GZ 2021-0.559.836 „Sichere Schule – Schulbetrieb im Schuljahr 2021/22“ hervorgeht, können ein- und mehrtägige Schulveranstaltungen sowie schulbezogene Veranstaltungen (auch mit Übernachtung) stattfinden, sofern eine Risikoanalyse durchgeführt wurde und das Risiko als gering eingeschätzt wird. Ab Montag wird in allen Bundesländern Risikostufe 2 gelten. Bitte informieren Sie sich rechtzeitig vor einer allfälligen Abreise genau über die Lage vor Ort! Die Bestimmungen über den Zutritt zu Beherbergungsbetrieben, Kultureinrichtungen und Gastronomie können in anderen Bundesländern von den Regelungen in Kärnten abweichen, auch was die Anerkennung und Gültigkeitsdauer verschiedener Tests betrifft.
  • Unterrichtsangebote von und Kooperationen mit außerschulischen Einrichtungen und Personen sind unter Einhaltung der Regelungen für Externe (3-G-Regel, MNS) zulässig.
  • Schulraumüberlassung: Diese ist zulässig, sofern kein Kontakt zwischen den externen Nutzern der Schulräume, den Schüler/inne/n und den Lehrpersonen erfolgt.
  • Singen und Musizieren mit Blasinstrumenten hat nach Möglichkeit im Freien zu erfolgen. Findet der Unterricht in geschlossenen Räumen statt, so ist ein erhöhter Sicherheitsabstand von zwei Metern (2m) einzuhalten.
  • Der Unterricht in Bewegung und Sport hat nach Möglichkeit im Freien zu erfolgen. Findet der Unterricht in geschlossenen Räumen statt, so ist der Sicherheitsabstand von einem Meter (1m) einzuhalten. Der Sicherheitsabstand darf unter den in § 22 Abs. 2 C-SchVO 2021/22 genannten Voraussetzungen unterschritten werden.
  • Internate: Internatsbewohner/innen, die nicht geimpft oder genesen sind, haben am Tag der Anreise das Ergebnis eines Antigen- oder PCR-Tests vorzulegen. Das Internatspersonal an vom Bund erhaltenen Schülerheimen hat außerhalb der Gemeinschafts- und Schlafräume Mund-Nasen-Schutz zu tragen und für jeden Tag der Anwesenheit eine geringe epidemiologische Gefahr nachzuweisen.
  • Konferenzen und Treffen von schulpartnerschaftlichen Gremien können gemäß dem Erlass des BMBWF GZ 2021-0.559.836 „Sichere Schule – Schulbetrieb im Schuljahr 2021/22“ in Präsenz und unter Einhaltung der Regelungen für Externe (3-G-Regel, MNS) stattfinden.

Nähere Informationen hierzu können dem Erlass des BMBWF GZ 2021-0.559.836 „Sichere Schule – Schulbetrieb im Schuljahr 2021/22“ sowie dem 2. Abschnitt des 2. Teils der C-SchVO 2021/22 (§§ 18 bis 24 C-SchVO 2021/22) entnommen werden. Zudem wird auf die für Berufsschulen geltenden Sondervorschriften in § 23 C-SchVO 2021/22 hingewiesen.

Klagenfurt am Wörthersee, 04. Oktober 2021
Die Bildungsdirektorin
HRin Mag.a Isabella Penz

 

 

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